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Schöffenwahlen 2023 – Bewerbung über die Stadt Laufen
Schöffenwahlen im Amtsgerichtsbezirk Laufen und im Landgerichtsbezirk Traunstein für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Gemäß der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Traunstein hat die Stadt Laufen bis spätestens 05.06.2023 dem Amtsgericht Laufen für die in diesem Jahr stattfindenden Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 mindestens 6 Personen vorzuschlagen. Die Entscheidung, wer in die entsprechende Vorschlagsliste aufgenommen wird, muss der Stadtrat von Laufen bis spätestens 09.05.2023 treffen.
Der beim Amtsgericht Laufen zu bildende Schöffenwahlausschuss sammelt sämtliche Vorschlagslisten der im Amtsgerichtsbezirk Laufen liegenden Städte und Gemeinden und wählt dann in der zweiten Jahreshälfte 2023 letztlich die Personen aus, die dann von 2024 bis 2028 als Vertreter des Volkes (Haupt- und Hilfsschöffen) an der Rechtsprechung der Schöffengerichte beim Amtsgericht Laufen und den Strafkammern beim Landgericht Traunstein teilnehmen müssen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber aus allen Gruppen der Bevölkerung, die in der Stadt Laufen wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des
anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Nähere Details über die Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamtes sind der dieser Bekanntmachung beigefügten Anlage „Merkblatt für Schöffen und Jugendschöffen“ zu entnehmen.
Alle Laufenerinnen und Laufener, die sich für das Ehrenamt eines Schöffen interessieren und die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, haben daher die Möglichkeit, ihre Bewerbung
bis spätestens 6. April 2023
schriftlich bei der Stadt Laufen, Rathausplatz 1, 83410 Laufen, abzugeben. Hierzu muss ein spezieller Bewerbungsbogen ausgefüllt werden, der im Rathaus von Laufen bei Herrn Graf, Zimmer 3.06, 3. Stock, erhältlich ist oder auch als Anlage „Bewerbungsbogen zur Schöffenwahl 2023“ heruntergeladen werden kann.
Laufen, 22.02.2023
STADT LAUFEN
gez.
Bernhard Graf
Stellvertretender Geschäftsleiter