Informationen zur Plakatierung im Rahmen der Kommunalwahl 2026

Informationen zur Plakatierungsregelung

  • Wahlplakate dürfen frühestens ab dem 25.01.2026 angebracht werden.
  • Zur Wahlwerbung der Parteien und Bewerber/Bewerberinnen dürfen ausschließlich nur die bestehenden und bereitgestellten Anschlagflächen (Plakattafeln und Plakatsäulen) der Stadt Laufen benutzt werden.
  • Großaufsteller und Banner sind für die Wahlwerbung nicht zulässig.
  • Für die Landkreiswahl stehen die bestehenden 11 Plakatwände bzw. 2 Plakatsäulen zur Verfügung. Diese stehen ausschließlich nur für Wahlwerbung der Kandidaten und Parteien zur Landkreiswahl zur Verfügung.
  • Vor der Plakatierung ist im Ordnungsamt der Stadt Laufen eine Erlaubnis zu beantragen. Mit der Erlaubnis werden Genehmigungsaufkleber ausgehändigt, die auf den Plakaten für die Landkreiswahl angebracht werden müssen.
  • Bei der Landkreiswahl ist die zulässige Anzahl von Plakaten mit einer max. Größe von DIN A1 auf zwei Plakate je Plakatwand/Plakatsäule beschränkt.
  • Eine Übersicht der Standorte erhalten Sie mit der Antragsgenehmigung.
  • Werbung für Wahlveranstaltungen zur Landkreiswahl sind gesondert zu beantragen.
  • Werden Plakate ohne Genehmigungsaufkleber angebracht oder wird die zulässige Anzahl von Plakaten überschritten, sind diese unzulässig und dürfen überklebt werden.
  • Für die Gemeindewahl werden insgesamt 7 zusätzliche Plakatwände aufgestellt:
    • Freizeitgelände Abtsdorfer See (Seebadstraße zur Einfahrt Parkplatz)
    • Bahnhof (Bahnhofstraße)
    • Briouder Platz vor der Salzachhalle (doppeltseitig)
    • Dorfplatz Leobendorf, St.-Oswald-Straße
    • Niederheining Kirche, an der BGL 2
    • Marienplatz, Bereich Kurzzeitparkplatz (doppelseitig)
    • Mozartplatz, Nähe Grund- u. Mittelschule (doppelseitig)
  • Diese stehen ausschließlich zur Wahlwerbung für die Gemeindewahl zur Verfügung.
  • An diesen Plakatwänden wird jeder Partei durch eine gut sichtbare Beschriftung der jeweilige Platz zur Plakatierung zugewiesen. Die Platzierung erfolgt in der Reihenfolge der Wahlergebnisse aus der Kommunalwahl 2020.
  • Aufgrund der festen Platzzuweisung müssen auf den Plakaten für die Gemeindewahl keine Genehmigungsaufkleber angebracht werden.
  • Die zulässige Anzahl von Plakaten mit einer max. Größe von DIN A1 ist auf drei Plakate je Plakatwand beschränkt.

Werbung für Wahlveranstaltung - Gemeindewahl

An den 7 zusätzlich – für die Gemeindewahl – aufgestellten Plakatwänden kann ein Bereich für Werbeplakate für eine Wahlveranstaltung freigegeben werden.

  • Freizeitgelände Abtsdorfer See (Seebadstraße zur Einfahrt Parkplatz)
  • Bahnhof (Bahnhofstraße)
  • Briouder Platz vor der Salzachhalle (doppeltseitig)
  • Dorfplatz Leobendorf, St.-Oswald-Straße
  • Niederheining Kirche, an der BGL 2
  • Marienplatz, Bereich Kurzzeitparkplatz (doppelseitig)
  • Mozartplatz, Nähe Grund- u. Mittelschule (doppelseitig)

Regelungen:

  • Es dürfen nur Plakate für Wahlveranstaltungen angebracht werden, die die Gemeindewahl betreffen.
  • Das Werbeplakat darf nur in dem gekennzeichneten Bereich angebracht werden.
  • Es darf nur ein Plakat je Partei mit einer max. Größe von DIN A1 angebracht werden.
  • An dem Plakat muss kein Genehmigungsaufkleber angebracht werden.
  • Unzulässig angebrachte Plakate (Werbeveranstaltung für Landkreiswahl, Überschreitung der zulässigen Anzahl) dürfen überklebt werden.

In den beiden folgenden Pdfs finden Sie alle Informationen zur Plakatierung:

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© 2026 - Stadt Laufen - Harald Wessner
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