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Informationen zur Plakatierung im Rahmen der Kommunalwahl 2026
Informationen zur Plakatierungsregelung
- Wahlplakate dürfen frühestens ab dem 25.01.2026 angebracht werden.
- Zur Wahlwerbung der Parteien und Bewerber/Bewerberinnen dürfen ausschließlich nur die bestehenden und bereitgestellten Anschlagflächen (Plakattafeln und Plakatsäulen) der Stadt Laufen benutzt werden.
- Großaufsteller und Banner sind für die Wahlwerbung nicht zulässig.
- Für die Landkreiswahl stehen die bestehenden 11 Plakatwände bzw. 2 Plakatsäulen zur Verfügung. Diese stehen ausschließlich nur für Wahlwerbung der Kandidaten und Parteien zur Landkreiswahl zur Verfügung.
- Vor der Plakatierung ist im Ordnungsamt der Stadt Laufen eine Erlaubnis zu beantragen. Mit der Erlaubnis werden Genehmigungsaufkleber ausgehändigt, die auf den Plakaten für die Landkreiswahl angebracht werden müssen.
- Bei der Landkreiswahl ist die zulässige Anzahl von Plakaten mit einer max. Größe von DIN A1 auf zwei Plakate je Plakatwand/Plakatsäule beschränkt.
- Eine Übersicht der Standorte erhalten Sie mit der Antragsgenehmigung.
- Werbung für Wahlveranstaltungen zur Landkreiswahl sind gesondert zu beantragen.
- Werden Plakate ohne Genehmigungsaufkleber angebracht oder wird die zulässige Anzahl von Plakaten überschritten, sind diese unzulässig und dürfen überklebt werden.
- Für die Gemeindewahl werden insgesamt 7 zusätzliche Plakatwände aufgestellt:
- Freizeitgelände Abtsdorfer See (Seebadstraße zur Einfahrt Parkplatz)
- Bahnhof (Bahnhofstraße)
- Briouder Platz vor der Salzachhalle (doppeltseitig)
- Dorfplatz Leobendorf, St.-Oswald-Straße
- Niederheining Kirche, an der BGL 2
- Marienplatz, Bereich Kurzzeitparkplatz (doppelseitig)
- Mozartplatz, Nähe Grund- u. Mittelschule (doppelseitig)
- Diese stehen ausschließlich zur Wahlwerbung für die Gemeindewahl zur Verfügung.
- An diesen Plakatwänden wird jeder Partei durch eine gut sichtbare Beschriftung der jeweilige Platz zur Plakatierung zugewiesen. Die Platzierung erfolgt in der Reihenfolge der Wahlergebnisse aus der Kommunalwahl 2020.
- Aufgrund der festen Platzzuweisung müssen auf den Plakaten für die Gemeindewahl keine Genehmigungsaufkleber angebracht werden.
- Die zulässige Anzahl von Plakaten mit einer max. Größe von DIN A1 ist auf drei Plakate je Plakatwand beschränkt.
Werbung für Wahlveranstaltung - Gemeindewahl
An den 7 zusätzlich – für die Gemeindewahl – aufgestellten Plakatwänden kann ein Bereich für Werbeplakate für eine Wahlveranstaltung freigegeben werden.
- Freizeitgelände Abtsdorfer See (Seebadstraße zur Einfahrt Parkplatz)
- Bahnhof (Bahnhofstraße)
- Briouder Platz vor der Salzachhalle (doppeltseitig)
- Dorfplatz Leobendorf, St.-Oswald-Straße
- Niederheining Kirche, an der BGL 2
- Marienplatz, Bereich Kurzzeitparkplatz (doppelseitig)
- Mozartplatz, Nähe Grund- u. Mittelschule (doppelseitig)
Regelungen:
- Es dürfen nur Plakate für Wahlveranstaltungen angebracht werden, die die Gemeindewahl betreffen.
- Das Werbeplakat darf nur in dem gekennzeichneten Bereich angebracht werden.
- Es darf nur ein Plakat je Partei mit einer max. Größe von DIN A1 angebracht werden.
- An dem Plakat muss kein Genehmigungsaufkleber angebracht werden.
- Unzulässig angebrachte Plakate (Werbeveranstaltung für Landkreiswahl, Überschreitung der zulässigen Anzahl) dürfen überklebt werden.
In den beiden folgenden Pdfs finden Sie alle Informationen zur Plakatierung:









