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Aufforderung an alle GrundstückseigentümerInnen zum Heckenrückschnitt
Die Stadt Laufen weist darauf hin, dass bei Anpflanzungen aller Art (u. a. Hecken, Bäume, Sträucher, lebenden Zäune, …) zwingend die Grundstücksgrenzen eingehalten werden müssen und diese nicht in den öffentlichen Verkehrsraum wie Gehwege und Straßen ragen dürfen.
In den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Anpflanzungen beeinträchtigen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und im Übrigen auch den Gemeingebrauch von Geh- und Radwegen sowie Straßen erheblich. Der Überhang kann zudem an Einmündungen und Ausfahrten das Sichtfeld behindern, das die Verkehrsteilnehmer zur Verfügung haben müssen, um in eine übergeordnete Straße einzubiegen oder um diese überqueren zu können.
Der Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig und haftet gegebenenfalls für Unfälle und Schäden, die durch eine überhängende Anpflanzung entstehen kann. Daher sollte der Überwuchs rechtzeitig soweit zurückgeschnitten werden, damit der gesamte Straßenkörper ungehindert und ohne Gefahr genutzt werden kann; frei-zuhalten ist eine Mindesthöhe von 2,50 Meter über Geh- und Radwegen sowie 4,50 Meter über Fahrbahnen.
Bitte denken Sie hierbei auch an unsere Landwirte, die mit den großen Maschinen erhebliche Schäden an ihren Fahrzeugen verursachen. Zudem können sich Baustellen deutlich in die Länge ziehen.
Das Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Anpflanzungen zu unterlassen, gilt hier nicht, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maßnahme handelt.